Ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid kann sinnvoll sein, insbesondere bei fehlerhaften Angaben wie:
- Art und Nutzung des Grundstücks (z. B. Wohngrundstück statt gemischt genutzten Grundstücken).
- Baujahr oder Grundstücksfläche.
Dank der Öffnungsklausel (§ 38 Abs. 4 LGrStG) können Eigentümer in Baden-Württemberg den tatsächlichen Bodenwert nachweisen, sofern dieser mindestens 30 % unter dem Bodenrichtwert liegt.
Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie kompetent bei der Überprüfung und Anpassung Ihres Grundsteuerwertes.